Ordentliche Einbürgerung ab 1. Januar 2025
Änderung der Voraussetzungen per 1. Januar 2025
Am 1. Januar 2025 tritt im Kanton Zug das geänderte Bürgerrechtsgesetz in Kraft.
Massgebend, ob ein Einbürgerungsgesuch nach neuem oder altem Recht beurteilt wird bzw. welche Voraussetzungen eine Bewerberin oder ein Bewerber erfüllen muss, ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Einbürgerungsgesuche, die bis zum 31. Dezember 2024 beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst eingehen, werden nach altem Recht beurteilt. Gesuche, die ab dem 1. Januar 2025 eingereicht werden, werden nach neuem Recht beurteilt.
Voraussetzung für eine Einbürgerung
Das ordentliche Einbürgerungsverfahren gilt für alle Personen, die seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz wohnen und eine C-Bewilligung haben.
Damit ein ordentliches Einbürgerungsverfahren gestartet werden kann, ist das Online-Formular des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes des Kantons Zug auszufüllen und abzusenden. Wenn Sie die grundsätzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen wird sich der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst mit Ihnen in Verbindung setzen.
Eignung der Bewerberinnen und Bewerber
Das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht darf nur Personen erteilt werden, die aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse hierzu geeignet sind. Insbesondere wird geprüft, ob Sie als Bewerberin oder als Bewerber mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sind, die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennen und beachten wollen, ausreichende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgerinnen und Mitbürgern besitzen (Niveau B1 schriftlich und B2 mündlich gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen) sowie geordnete persönliche, familiäre und finanzielle Verhältnisse nachweisen können.
Ehegatten
Ehegatten können individuell eingebürgert werden.
Einbezug der Kinder
Haben Sie minderjährige Kinder, so werden diese in die Einbürgerung miteinbezogen, wenn sie mit Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben. Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr werden die Einbürgerungsvoraussetzungen eigenständig und altersgerecht geprüft.
Minderjährige
Minderjährige Kinder können frühestens nach dem vollendeten 16. Altersjahr ein eigenständiges Gesuch um Einbürgerung stellen. Sie werden im Einbürgerungsverfahren durch ihre gesetzliche Vertreterin oder ihren gesetzlichen Vertreter vertreten.
Wohnsitzerfordernisse
Nach eidgenössischem Bürgerrechtsgesetz
Sie müssen bei Gesuchseinreichung über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) verfügen.
Zudem müssen Sie insgesamt zehn Jahre lang in der Schweiz gelebt haben. Mindestens drei Jahre davon müssen in den fünf Jahren unmittelbar vor dem Einreichen Ihres Gesuchs liegen.
- Die Jahre, in denen Sie die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besessen haben, zählen voll (Ausweise B oder C).
- Die Dauer des Aufenthalts im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme wird zur Hälfte angerechnet (Ausweis F).
- Die Aufenthalte mit N- und L-Bewilligung können nicht angerechnet werden.
- Die Jahre Ihres Aufenthalts zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr zählen doppelt. Die Dauer muss aber mindestens sechs Jahre betragen zum Zeitpunkt, an dem Sie Ihr Gesuch stellen.
- Minderjährige Kinder, die in das Gesuch der Eltern miteinbezogen werden, müssen die Aufenthaltsfrist nicht selbständig erfüllen. Der Wohnsitz in der Schweiz seit mindestens zwei Jahren ist jedoch zwingend.
Nach kantonalem Bürgerrechtsgesetz
Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die im Besitze der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sind, können das Bürgerrecht der Wohngemeinde erwerben, wenn sie mindestens fünf Jahre im Kanton Zug gewohnt haben, wovon die letzten drei Jahre ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde (§ 10 des kantonalen Gesetzes betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts; kant. BüG; BGS 121.3).
Nach Beantragung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung durch den Kanton Zug bleibt die Bürgergemeinde und der Kanton auch bei einem Wegzug für das Einbürgerungsgesuch zuständig.
Erleichterte Einbürgerung
Das Verfahren zur erleichterten Einbürgerung wird vom Staatssekretariat für Migration (SEM) durchgeführt. Die erleichterte Einbürgerung gilt für folgende Personen (diese Liste ist nicht abschliessend):
- Ausländerinnen und Ausländer, die mit einem Schweizer oder einer Schweizerin verheiratet sind. Der Schweizer Ehemann oder die Schweizer Ehefrau muss bereits vor der Heirat Schweizer oder Schweizerin gewesen sein.
- staatenlose Kinder
- Kinder unter 22 Jahren eines eingebürgerten Elternteils
- Wiedereinbürgerung
Weitergehende Informationen erhalten Sie unter https://www.sem.admin.ch/ekm/de/home/staatsbuergerschaft-citoyennete/staatsbuergerschaft/einbuergerung/erleichtert.html .
Die Gesuchsformulare der erleichterten Einbürgerung sind nur in Papierform erhältlich. Sie können diese beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug (info.zibu@zg.ch) beziehen oder direkt beim SEM (ch@sem.admin.ch) bestellen.
- Personen der dritten Ausländergeneration erhalten auf der Website des SEM unter https://www.sem.admin.ch/ekm/de/home/staatsbuergerschaft-citoyennete/staatsbuergerschaft/einbuergerung/3g.html die nötigen Informationen.
Personen der dritten Ausländergeneration können auf der Webseite des SEM unter „Bestelle das Gesuchsformular“ dieses direkt anfordern.
Nützliche Links
Direktion des Innerns – Informationen zum Staatsbürgerlichem Test
https://zg.ch/de/migration-integration/einbuergerung/ordentliche-einbuergerung