Ordentliche Einbürgerung bis 31. Dezember 2017

Merkblatt Einbürgerung Ausländer

Allgemeines (gemäss kantonalem Bürgerrechtsgesetz)

Eignung der Bewerber/der Bewerberinnen:
Das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht darf nur Bewerbern und Bewerberinnen erteilt werden, die aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse hierzu geeignet sind. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Bewerber/die Bewerberin mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut ist, die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt und beachten will, genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzt sowie geordnete persönliche, familiäre und finanzielle Verhältnisse nachweisen kann.

Einbezug der Kinder
Die unmündigen Kinder des Bewerbers/der Bewerberin werden in der Regel in die Einbürgerung einbezogen, Kinder über 16 Jahre jedoch nur, wenn sie schriftlich zustimmen.

Unmündige, Bevormundete und Entmündigte
Gemäss eidgenössischem Bürgerrechtsgesetz können Unmündige, Bevormundete und Entmündigte das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter oder Vertreterin einreichen. Zudem haben über 16 Jahre alte Bewerber und Bewerberinnen ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu erklären.

Wohnsitzerfordernisse

Nach eidgenössischen Bürgerrechtsgesetz
Ein Ausländer/eine Ausländerin kann das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung nur stellen, wenn er oder sie während insgesamt 12 Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches.

Bei der Berechnung der 12-Jahresfrist wird die Zeit, während welcher der Bewerber/die Bewerberin zwischen seinem/ihrem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gezählt.
Stellen Ehegatten gemeinsam ein Gesuch um Bewilligung und erfüllt der eine die vorerwähnten Wohnsitzerfordernisse, so genügt für den andern ein Wohnsitz von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern er seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem andern Ehegatten lebt. Diese Fristen gelten auch für einen Gesuchsteller/eine Gesuchstellerin, dessen Ehegatte bereits allein eingebürgert worden ist.

Nach kantonalem Bürgerrechtsgesetz
Ausländer und Ausländerinnen, die im Besitze der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sind, können das Bürgerrecht der Wohngemeinde erwerben, wenn sie mindestens fünf Jahre im Kanton Zug gewohnt haben, wovon die letzten drei Jahre ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde.

Erleichterte Einbürgerung für Jugendliche der zweiten Generation

Jugendlichen, in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländern, die das Einbürgerungsgesuch vor dem 22. Altersjahr stellen und die eingangs unter „Allgemeines“ erwähnten Eignungskriterien erfüllen, ist nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung das Gemeindebürgerrecht der Wohngemeinde zu erteilen, wenn sie mindestens fünf Jahre im Kanton Zug gewohnt haben.

Ortsabwesenheit infolge schulischer oder beruflicher Ausbildung unterbricht die vorgeschriebenen Aufenthaltsjahre nicht.

Ausnahmen
Von den kantonalen Wohnsitzfristen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn ein Einbürgerungsgesuch von der Wohnsitzgemeinde abgelehnt worden ist, obwohl der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin die gesetzlichen Anforderungen erfüllte, oder wenn bedeutsame Verdienste um eine zugerische Gemeinde, um den Kanton oder um den Bund dies rechtfertigen.