Ordentliche Einbürgerung
Voraussetzung für eine Einbürgerung
Das ordentliche Einbürgerungsverfahren gilt für alle Personen, die seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz wohnen und eine C-Bewilligung haben.
Damit ein ordentliches Einbürgerungsverfahren gestartet werden kann, ist das Online-Formular des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes des Kantons Zug auszufüllen und abzusenden. Wenn Sie die grundsätzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen wird sich der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst mit Ihnen in Verbindung setzen.
Weitergehende Informationen zum ordentlichen Einbürgerungsverfahren in Kanton Zug finden Sie, der Seite weiter folgen oder unser Merkblatt lesen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch telefonisch gerne zur Verfügung.
Eignung der Bewerberinnen und Bewerber
Das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht darf nur Personen erteilt werden, die aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse hierzu geeignet sind. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut ist, die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt und beachten will, genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgerinnen und Mitbürgern besitzt (Niveau A2 schriftlich und B1 mündlich gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen) sowie geordnete persönliche, familiäre und finanzielle Verhältnisse nachweisen kann.
Ehegatten
Ehegatten können individuell eingebürgert werden.
Einbezug der Kinder
In die Einbürgerung werden in der Regel die minderjährigen Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers einbezogen, wenn sie mit dieser oder diesem zusammenleben. Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr sind die Einbürgerungsvoraussetzungen eigenständig und altersgerecht zu prüfen.
Minderjährige
Minderjährige Kinder können das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihre gesetzliche Vertretung einreichen. Ab dem Alter von 16 Jahren haben minderjährige Kinder zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu erklären.
Wohnsitzerfordernisse
Nach eidgenössischem Bürgerrechtsgesetz
Eine Ausländerin oder ein Ausländer kann das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung nur stellen, wenn sie oder er eine Niederlassungsbewilligung C besitzt und einen Aufenthalt während insgesamt 10 Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht; BüG; SR 141.0).
Bei der Berechnung der 10-Jahresfrist wird die Zeit, während welcher die gesuchstellende Person zwischen ihrem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gezählt (Art. 9 Abs. 2 BüG).
Nach kantonalem Bürgerrechtsgesetz
Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die im Besitze der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sind, können das Bürgerrecht der Wohngemeinde erwerben, wenn sie mindestens fünf Jahre im Kanton Zug gewohnt haben, wovon die letzten drei Jahre ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde (§ 10 des kantonalen Gesetzes betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts; kant. BüG; BGS 121.3).
Nach Beantragung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung durch den Kanton Zug bleibt die Bürgergemeinde und der Kanton auch bei einem Wegzug für das Einbürgerungsgesuch zuständig.
Erleichterte Einbürgerung
Das Verfahren zur erleichterten Einbürgerung wird vom Staatssekretariat für Migration (SEM) durchgeführt. Die erleichterte Einbürgerung gilt für folgende Personen (diese Liste ist nicht abschliessend):
- Ausländerinnen und Ausländer, die mit einem Schweizer oder einer Schweizerin verheiratet sind. Der Schweizer Ehemann oder die Schweizer Ehefrau muss bereits vor der Heirat Schweizer oder Schweizerin gewesen sein.
- staatenlose Kinder
- Kinder unter 22 Jahren eines eingebürgerten Elternteils
- Wiedereinbürgerung
Weitergehende Informationen erhalten Sie unter https://www.sem.admin.ch/ekm/de/home/staatsbuergerschaft-citoyennete/staatsbuergerschaft/einbuergerung/erleichtert.html .
Die Gesuchsformulare der erleichterten Einbürgerung sind nur in Papierform erhältlich. Sie können diese beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug (info.zibu@zg.ch) beziehen oder direkt beim SEM (ch@sem.admin.ch) bestellen.
- Personen der dritten Ausländergeneration erhalten auf der Website des SEM unter https://www.sem.admin.ch/ekm/de/home/staatsbuergerschaft-citoyennete/staatsbuergerschaft/einbuergerung/3g.html die nötigen Informationen.
Personen der dritten Ausländergeneration können auf der Webseite des SEM unter „Bestelle das Gesuchsformular“ dieses direkt anfordern.
Nützliche Links
Direktion des Innerns – Informationen zum Staatsbürgerlichem Test
https://zg.ch/de/migration-integration/einbuergerung/ordentliche-einbuergerung