Einbürgerung von Schweizerbürgerinnen und Bürgern
Wohnsitzerfordernis
Schweizer Bürger und Bürgerinnen können das Bürgerrecht der Gemeinde Steinhausen erwerben, wenn sie insgesamt mindestens fünf Jahre im Kanton Zug, davon das letzte Jahr ununterbrochen in der Gemeinde Steinhausen, gewohnt haben. Ortsabwesenheit wegen beruflicher Ausbildung unterbricht den Fristenlauf nicht.
Kinder
Die unmündigen Kinder werden in der Regel in die Einbürgerung einbezogen. Kinder über 16 Jahre jedoch nur, wenn sie schriftlich zustimmen.
Formalitäten
Das Gesuchsformular kann auf der Bürgerkanzlei Steinhausen (schriftlich oder per Mail) bezogen werden. Neben dem ausgefüllten und unterzeichneten Formular benötigt der Bürgerrat ausserdem noch folgende Unterlagen:
- Familienausweis bzw. Partnerschaftsausweis / Personenstandsausweis für Ledige (neu ausgestellt vom jetzigen Heimatort)
- Ausweis über die Wohnsitzdauer im Kanton Zug und in der Gemeinde Steinhausen (neu ausgestellt von der jeweiligen Einwohnerkontrolle)
- Familienbüchlein, sofern vorhanden
- kurzer Lebenslauf
- Strafregisterauszug für alle über 15-jährigen Personen
- Erklärung betreffend „Beachten der Rechtsordnung“ für alle über 14-jährigen Personen
Gebühren
Es ist eine Kanzleigebühr von Fr. 200.– zu entrichten.
Der Kanton erhebt ebenfalls eine Gebühr (ca. Fr. 200.–, abhängig von Zivilstand und der Anzahl Kinder).
Wie Ihr Gesuch behandelt wird
Über Gesuche von Schweizer Bürgern und Bürgerinnen entscheidet der Bürgerrat. Die Gesuche von Bürgern und Bürgerinnen mit Bürgerrechten anderer Kantone gelangen anschliessend zudem vor den Zuger Regierungsrat, welcher der Einbürgerung mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechtes Rechtskraft verleiht. Der Bewerber/die Bewerberin wird schriftlich darüber informiert.