Bürgergemeinde Steinhausen

  1. Protokoll der Bürgergemeindeversammlung vom 5. Oktober 2017 – Kurzfassung
    Das Protokoll der Bürgergemeindeversammlung vom 5. Oktober 2017 wurde genehmigt.
  2. Abrechnung Projektierungskredit MOVE, Baukredit MOVE mit Umgebung, Baukredit Unterhalt Bürgerheim, Baukredit Ausbau Mieter Gewerbe, Baukredit Aussensanierung Bürgerheim
    Die Versammlung stimmt den Bauabrechnungen einstimmig zu.
  3. Jahresrechnung 2017
    Die Jahresrechnung 2017 wurde einstimmig genehmigt.
  4. Budget 2019
    Das Budget 2019 wurde einstimmig genehmigt.
  5. Kenntnisnahme Finanzplan 2020 – 2022
    Der Finanzplan wurde zur Kenntnis genommen.
  6. Kenntnisnahme der erfolgten Einbürgerungen von Schweizer Bürgern durch den Bürgerrat gemäss §§ 9 und 13 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes.
    Es wird von den Einbürgerungen von acht Schweizer Bürgerinnen Kenntnis genommen.
  7. Kenntnisnahme der erfolgten Einbürgerungen von jugendlichen Ausländern der zweiten Generation durch den Bürgerrat gemäss §§ 10 bis 17 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes
    Es wird von den Einbürgerungen von sieben jugendlichen Ausländern der zweiten Generation Kenntnis genommen.
  8. Kenntnisnahme der erfolgten Einbürgerungen von Ausländern durch den Bürgerrat gemäss §§ 10 bis 17 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes
    Es wird von den Einbürgerungen von 10 Ausländern und 7 Kindern Kenntnis genommen.
  9. Verschiedenes
    Keine Wortmeldungen aus der Versammlung. 

Rechtsmittelbelehrung.

Gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse kann gemäss § 17 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; BGS 171.1) in Verbindung mit den §§ 39 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung erhalten. Der angefochtene Gemeindeversammlungsbeschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.
Gestützt auf § 17bis GG in Verbindung mit § 67 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG; BGS 131.1) vom 28. September 2006 kann wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Tritt der Beschwerdegrund vor dem Abstimmungstag ein, ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Entdeckung einzureichen. Ist diese Frist am Abstimmungstag noch nicht abgelaufen, wird sie bis zum 20. Tag nach dem Abstimmungstag verlängert. In allen übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 20 Tage seit dem Abstimmungstag (§ 67 Abs. 2 WAG). Bei Abstimmungs- und Wahlbeschwerden ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Abstimmungs- oder Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 68 Abs. 2 WAG).